Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Heidkrug von 1919 e.V.”: kurz:
„TuS Heidkrug“ und hat seinen Sitz in Delmenhorst.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Oldenburg unter Nr. 140049
eingetragen.
Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
Die in dieser Satzung aufgeführten Personen werden bei Bedarf in weiblicher Form
geführt.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, durch Leibesübung und Jugendpflege die sittliche und
körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu erstreben. Im Mittelpunkt der
Bemühungen des TuS Heidkrug steht weiterhin die Pflege des von Fr.-L. Jahn
begründeten Turnens, verstanden als vielseitige, den ganzen Menschen erfassende
sportliche Betätigung und als bedeutsames Mittel der Erziehung, Gesunderhaltung
und Freizeitgestaltung.
Daneben wird auch dem Gesundheitssport im Präventiv- und Rehabereich mit dafür
speziell ausgebildeten Übungsleitern genüge getan.
Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Sein Zweck ist nicht auf einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen,
sowie der Fachverbände, deren Sportart betrieben wird. Er regelt im Einklang mit deren
Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 5
Vermögen
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes zu verwenden.
Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind
Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
§ 6
Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen (Sparten), die ausschließlich die
Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
Die Aufgaben und Zusammensetzung der Abteilungen regelt die Geschäftsordnung.
§ 7
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die
vorliegende Satzung, Ordnungen (§28), sowie durch die Satzungen der in § 4 genannten
Organisationen geregelt.
§ 8
Haftung
Der Verein vermittelt Versicherungsschutz im Rahmen der vom Landessportbund
Niedersachsen jeweils abgeschlossenen Versicherungen, wenn kein anderer
Versicherungsträger eintritt.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb
entstehenden Gefahren, Körper- oder Sachschäden und ähnlichen Schäden.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 10
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts
durch Aufnahmeantrag erwerben, sofern sie die Satzung durch Unterschrift
anerkennt.
Für Minderjährige ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über den Antrag entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
§ 11
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung der Mitgliedschaft.
Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum 30.6. oder zum
31.12. des Jahres ausgesprochen werden.
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem
Verhalten, groben Verstößen gegen die Vereinsstatuten oder bei schuldhaftem, mehr
als sechsmonatigem Beitragsrückstand. Über die Ausschließung eines Mitglieds
entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand. Das Mitglied kann den Ehrenrat als
Schiedsgericht innerhalb einer Frist von 4 Wochen anrufen. Der Ehrenrat entscheidet
dann endgültig mit einfacher Mehrheit. Die begründete Entscheidung ist schriftlich
mitzuteilen.
c) durch den Tod des Mitglieds,
d) durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
§ 12
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ehemalige
Vereinsvorsitzende zum Ehrenvorsitzenden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von
der Beitragsleistung befreit werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sowie Anträge zu stellen, zu denen sie
selbst dann Stellung nehmen können.
Das Stimmrecht gilt für alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
b) die Einrichtungen des Vereins nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu
nutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen
Abteilungen aktiv auszuüben.
§ 14
Pflichten der Mitglieder; Beiträge
Der Verein nimmt von den Mitgliedern Vereinsbeiträge: Aufnahmebeiträge, Jahresbeiträge, Umlagen, Sparten-, Sonderbeiträge, Kurzbeiträge (§ 15) Alles Übrige regelt eine Ordnung.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Das Vereinsinteresse zu wahren, zu befolgen und nach Kräften zu fördern.
Beschlüsse der Vereinsorgane umzusetzen und Anordnungen der von diesen
mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauter Personen zu befolgen.
b) Die Vereinseinrichtungen, Sportanlagen und -geräte pfleglich zu behandeln
und vor Beschädigung zu bewahren.
c) Die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten
Vereinsbeiträge zu entrichten.
§ 15
DSGVO
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift,
Kontaktdaten [Adresse, E-Mailadresse], vereinsbezogene Daten [Eintritt, Ehrungen,
Ämter, Mitgliedschaftsnummer]. Diese Daten werden ausschließlich für die
Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies
erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand
erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und
Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
Als Mitglied der unter § 4 Verbandszugehörigkeiten meldet der Verein Ergebnisse
und besondere Ereignisse bei Teilnahme am Spielbetrieb und an Wettkämpfen an
den Verband.
§ 16
Mitgliedschaftsformen
Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen
bestimmten Zeitraum möglich. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich
aus den fachlichen Angeboten der verschiedenen Abteilungen des Vereins.
Die Höhe des Beitrags und die Zahlungsmodalitäten für diese Kurzzeitmitgliedschaft
ergeben sich aus den Regelungen dieser Satzung bzw. aus der Beitragsordnung des
Vereins.
Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die
Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund- nicht genutzt werden können.
§ 17
Ämter
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Wählbar hierfür sind Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Eine Vergütung barer Ausgaben findet nach Maßgabe
einer Ordnung (besonderer Richtlinien) statt.
Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen – unabhängig von ihrer
sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für weibliche wie für männliche
Bewerber offen.
Die Aufgabenstellung regelt die Geschäftsordnung.
Organe des Vereins
§ 18
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
§ 19
Mitgliederversammlung
1. ) Die nichtöffentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird einmal jährlich als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen.
a) Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinsschaukasten rechts neben
der Eingangstür zur Geschäftsstelle auf der Vereinssportanlage und durch die
örtliche Tagespresse (z.Z. Im Delmenhorster Kreisblatt und deren
Rechtsnachfolger), sofern vorhanden, auf elektronischem Weg unter Angabe
des Termins und der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung. Der Vorstand
beauftragt in der Reihenfolge des § 21 (6) Satz 1 ein Vorstandsmitglied mit der
Unterzeichnung und Durchführung der Einberufung.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von zwei Wochen liegen.
b) Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Jahreshauptversammlung
/ Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand
einzureichen.
c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der
obigen Vorschrift (§ 19(1)a) einzuberufen, wenn der vertretungsberechtigte
Vorstand es beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung führt
der Vorstand in der Reihenfolge des § 21 (6) Satz 1. Er übt das Hausrecht
aus.
2.
a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
b) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder vom vollendeten 16.
Lebensjahr an.
c) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an
wählbar.
d) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
e) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der abgegebenen
Stimmen dies verlangt.
Bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung auf Antrag erfolgen. Er ist
angenommen, wenn ein Drittel der abgegebenen Stimmen dies so
entscheidet.
Gemäß § 40 BGB ist für eine Änderung des Zwecks lediglich eine ¾-Mehrheit
der abgegebenen erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Dringlichkeitsanträge dürfen als besonderer Tagesordnungspunkt nur behandelt werden, wenn diese mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieses
beschließen.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 20
Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, alle Vorstände (§ 20 (1)
u.(9))
b) die Bestätigung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter
c) die Bestätigung des Jugendwartes und dessen Stellvertreter
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrates
e) die Wahl von drei Kassenprüfern
f) die Wahl der Referenten für Mitgliederpflege
g) die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des
Vereins
h) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
i) die Entlastung des Vorstandes
j) die Festsetzung der Vereinsbeiträge, Umlagen und Gebühren
k) Änderung der Satzung,
l) Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen
m) die Einwilligung zur Aufnahme von langfristigen Darlehen
2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass die Anwesenheit,
Beratungsgegenstände und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll
ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
3. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anhang zum Protokoll zu nehmen ist.
Aufgaben und Zusammensetzung der Organe
§ 21
Der vertretungsberechtigte Vorstand und
der erweiterte Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher schriftlich seine Zustimmung
zur Übernahme seines Amtes erteilt hat. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand (des Nachfolge-Vorstandes) berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Er bleibt bis zur
Wahl, deren Annahme und der Übernahme der jeweiligen Vorstandsämter im Amt.
(= Übergangsklausel)
Vertretungsberechtigter Vorstand
3. Er besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) den stellvertretenden Vorsitzenden (höchstens 2)
c) Geschäftsführer
d) Hauptkassierer
e) Schriftführer und Stellvertreter, der die Protokolle führt
4. Der vertretungsberechtigte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ordnet und
überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen (§ 29) erlassen, ändern
und aufheben. Er ist berechtigt, Aufgaben an den/die Mitarbeiter/in in der
Geschäftsstelle zu übertragen.
5. Die Einberufung und Reihenfolge der Leitung der Sitzungen des Vorstandes regelt
sich nach § 21 (6) Satz 1. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder aber dieses von 10 % der Vereinsmitglieder verlangt
wird.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a) bis d) Genannten. Immer der Vorsitzende oder
zwei Personen aus § 20 (3) b bis d) vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich
und außergerichtlich (= nach außen)
7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
8. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, ist der Vorstand berechtigt,
eine Aufwandsentschädigung aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG
an ehrenamtlich tätige zu zahlen. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann sich ein
Sitzungsgeld zahlen.
Erweiterter Vorstand
9. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre und hat in den geraden Kalenderjahren
stattzufinden.
10. Er besteht aus:
a) dem vertretungsberechtigten Vorstand
b) den Abteilungsleitern u. dessen Stellvertretern
c) dem Jugendwart und dessen Stellvertreter
d) den Referenten für Mitgliederpflege
Die unter b) genannten werden von den stimmberechtigten Abteilungsmitgliedern
gewählt.
Die unter c) genannten werden von der Jugendversammlung gewählt.
Die unter d) genannten werden von der Mitgliederversammlung gewählt
§ 22
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die keinem Vorstand angehören.
Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Sie bestimmen aus ihren Reihen einen Sprecher.
Aufgaben des Ehrenrates
Er ist nicht Teil des vertretungsberechtigten und auch nicht des erweiterten Vorstandes
Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des
Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht,
und nicht in die Zuständigkeit des vertretungsberechtigten Vorstandes oder des
Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 11. Absatz b.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher
Verhandlung.
Der Betroffene ist vorher anzuhören.
Aufgaben und Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes
§ 23
Abteilungsleitungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des
vertretungsberechtigten Vorstandes Abteilungen/Sparten gebildet werden, denen ein
Abteilungsleiter und Stellvertreter vorsteht.
Die Abteilungen sind organisatorische Gliederungen des Vereins, ihnen kommt eine
rechtliche Selbstständigkeit nicht zu.
Die Abteilungsleitungen werden von ihren Abteilungs-Mitgliederversammlungen
gewählt.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungs-Mitgliederversammlung gelten
die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Sie werden auf der Jahreshauptversammlung bestätigt.
Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden,
zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-, Umlage- oder Aufnahmebeitrag zu
beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der jeweiligen Abteilung, die
Kontrolle hierüber dem vertretungsberechtigten Vorstand, diesem sind alle
Rechnungsunterlagen jederzeit offen zulegen und vollständig auszuhändigen.
Über die Abteilungs-Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass die
Anwesenheit, Beratungsgegenstände und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Das Protokoll ist dem vertretungsberechtigten Vorstand zur Kenntnisnahme
vorzulegen.
§ 24
Jugend
Die Jugend ist eine unselbständige Abteilung des Vereins.
Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) kann der Jugend das Recht zur
Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen (§ 29) des Vereins
eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der
Genehmigung des vertretungsberechtigten Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über
die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst.
§ 25
Referent für Mitgliederpflege
Den Referenten für Mitgliederpflege obliegen alle Aufgaben und Aktivitäten, die sich im
Bereich Mitgliederpflege aller Abteilungen ergeben; sie hat keine Vertretungs- oder
Leitungsfunktion.
§ 26
Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von drei von der Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) des Vereins auf zwei Jahre gewählte
Kassenprüfer sachlich und rechnerisch geprüft.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
Eine Wiederwahl ist zulässig, nach 2 Jahren nach Beendigung seiner
vorangegangenen Wahlperiode.
§ 27
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der
vertretungsberechtigte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder (§ 13 (a)) des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit
einer Mehrheit von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Ablösung evtl. bestehender
Verbindlichkeiten an die Stadt Delmenhorst mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar
und ausschließlich gemeinnützlich zur Förderung des Jugendsports zu verwenden.
§ 28
Ordnungen
Der Verein gibt sich Ordnungen.
Diese regeln alle Angelegenheiten, welche die Satzung durch- bzw. ausführen. (z. B.
Beitrags- oder Platzordnung)
Der vertretungsberechtigte Vorstand beschließt, ändert und hebt sie wieder auf.
Aktualisierte Satzung vom 26.04.2019
des
TuS Heidkrug von 1919 e.V.
durch die Mitgliederversammlung
vom 21. März 1986, 13.03.2009 und 23.04.2010
eingetragen auf dem Registerblatt VR 140049
Amtsgericht Oldenburg
am 25.06.2010
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