Satzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Heidkrug von 1919 e.V.”: kurz:
„TuS Heidkrug“ und hat seinen Sitz in Delmenhorst.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Oldenburg unter Nr. 140049 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
Die in dieser Satzung aufgeführten Personen werden bei Bedarf in weiblicher Form geführt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, durch Leibesübung und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu erstreben. Im Mittelpunkt der Bemühungen des TuS Heidkrug steht weiterhin die Pflege des von Fr.-L. Jahn begründeten Turnens, verstanden als vielseitige, den ganzen Menschen erfassende sportliche Betätigung und als bedeutsames Mittel der Erziehung, Gesunderhaltung
und Freizeitgestaltung.
Daneben wird auch dem Gesundheitssport im Präventiv- und Rehabereich mit dafür speziell ausgebildeten Übungsleitern genüge getan.
Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Sein Zweck ist nicht auf einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen, sowie der Fachverbände, deren Sportart betrieben wird. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 5 Vermögen
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes zu verwenden. Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
§ 6 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen (Sparten), die ausschließlich die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
Die Aufgaben und Zusammensetzung der Abteilungen regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, Ordnungen (§28), sowie durch die Satzungen der in § 4 genannten Organisationen geregelt.
§ 8 Haftung
Der Verein vermittelt Versicherungsschutz im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen jeweils abgeschlossenen Versicherungen, wenn kein anderer Versicherungsträger eintritt.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren, Körper- oder Sachschäden und ähnlichen Schäden.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts durch Aufnahmeantrag erwerben, sofern sie die Satzung durch Unterschrift anerkennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über den Antrag entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch Kündigung der Mitgliedschaft.
Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum 30.6. oder zum 31.12. des Jahres ausgesprochen werden. - b) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem Verhalten, groben Verstößen gegen die Vereinsstatuten oder bei schuldhaftem, mehr als sechsmonatigem Beitragsrückstand. Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand. Das Mitglied kann den Ehrenrat als Schiedsgericht innerhalb einer Frist von 4 Wochen anrufen. Der Ehrenrat entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit. Die begründete Entscheidung ist schriftlich
mitzuteilen. - c) durch den Tod des Mitglieds,
- d) durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
§ 12 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ehemalige Vereinsvorsitzende zum Ehrenvorsitzenden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragsleistung befreit werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sowie Anträge zu stellen, zu denen sie selbst dann Stellung nehmen können.
Das Stimmrecht gilt für alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. - b) die Einrichtungen des Vereins nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
- c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
§ 14 Pflichten der Mitglieder; Beiträge
Der Verein nimmt von den Mitgliedern Vereinsbeiträge: Aufnahmebeiträge, Jahresbeiträge, Umlagen, Sparten-, Sonderbeiträge, Kurzbeiträge (§ 15) Alles Übrige regelt eine Ordnung.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- a) Das Vereinsinteresse zu wahren, zu befolgen und nach Kräften zu fördern. Beschlüsse der Vereinsorgane umzusetzen und Anordnungen der von diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauter Personen zu befolgen.
- b) Die Vereinseinrichtungen, Sportanlagen und -geräte pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung zu bewahren.
- c) Die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Vereinsbeiträge zu entrichten.
§ 15 DSGVO
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten [Adresse, E-Mailadresse], vereinsbezogene Daten [Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer]. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand
erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
Als Mitglied der unter § 4 Verbandszugehörigkeiten meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse bei Teilnahme am Spielbetrieb und an Wettkämpfen an den Verband.
§ 16 Mitgliedschaftsformen
Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der verschiedenen Abteilungen des Vereins.
Die Höhe des Beitrags und die Zahlungsmodalitäten für diese Kurzzeitmitgliedschaft ergeben sich aus den Regelungen dieser Satzung bzw. aus der Beitragsordnung des Vereins.
Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund- nicht genutzt werden können.
§ 17 Ämter
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Wählbar hierfür sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Vergütung barer Ausgaben findet nach Maßgabe einer Ordnung (besonderer Richtlinien) statt.
Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.
Die Aufgabenstellung regelt die Geschäftsordnung.
Organe des Vereins
§ 18
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
§ 19 Mitgliederversammlung
1. ) Die nichtöffentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird einmal jährlich als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen.
a) Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinsschaukasten rechts neben der Eingangstür zur Geschäftsstelle auf der Vereinssportanlage und durch die örtliche Tagespresse (z.Z. Im Delmenhorster Kreisblatt und deren Rechtsnachfolger), sofern vorhanden, auf elektronischem Weg unter Angabe des Termins und der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung. Der Vorstand beauftragt in der Reihenfolge des § 21 (6) Satz 1 ein Vorstandsmitglied mit der Unterzeichnung und Durchführung der Einberufung.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
b) Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift (§ 19(1)a) einzuberufen, wenn der vertretungsberechtigte Vorstand es beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung führt der Vorstand in der Reihenfolge des § 21 (6) Satz 1. Er übt das Hausrecht aus.
2.
a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
c) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
d) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
e) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der abgegebenen Stimmen dies verlangt. Bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung auf Antrag erfolgen. Er ist
angenommen, wenn ein Drittel der abgegebenen Stimmen dies so entscheidet.
Gemäß § 40 BGB ist für eine Änderung des Zwecks lediglich eine ¾-Mehrheit
der abgegebenen erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Dringlichkeitsanträge dürfen als besonderer Tagesordnungspunkt nur behandelt werden, wenn diese mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieses
beschließen.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 20 Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, alle Vorstände (§ 20 (1)u.(9))
b) die Bestätigung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter
c) die Bestätigung des Jugendwartes und dessen Stellvertreter
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrates
e) die Wahl von drei Kassenprüfern
f) die Wahl der Referenten für Mitgliederpflege
g) die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Vereins
h) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
i) die Entlastung des Vorstandes
j) die Festsetzung der Vereinsbeiträge, Umlagen und Gebühren
k) Änderung der Satzung,
l) Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen
m) die Einwilligung zur Aufnahme von langfristigen Darlehen
2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass die Anwesenheit, Beratungsgegenstände und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
3. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anhang zum Protokoll zu nehmen ist.
Aufgaben und Zusammensetzung der Organe
§ 21 Der vertretungsberechtigte Vorstand und der erweiterte Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme seines Amtes erteilt hat. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand (des Nachfolge-Vorstandes) berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Er bleibt bis zur Wahl, deren Annahme und der Übernahme der jeweiligen Vorstandsämter im Amt. (= Übergangsklausel)
Vertretungsberechtigter Vorstand
3. Er besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) den stellvertretenden Vorsitzenden (höchstens 2)
c) Geschäftsführer
d) Hauptkassierer
e) Schriftführer und Stellvertreter, der die Protokolle führt
4. Der vertretungsberechtigte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen (§ 29) erlassen, ändern und aufheben. Er ist berechtigt, Aufgaben an den/die Mitarbeiter/in in der Geschäftsstelle zu übertragen.
5. Die Einberufung und Reihenfolge der Leitung der Sitzungen des Vorstandes regelt sich nach § 21 (6) Satz 1. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dieses von 10 % der Vereinsmitglieder verlangt wird.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a) bis d) Genannten. Immer der Vorsitzende oder zwei Personen aus § 20 (3) b bis d) vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich (= nach außen).
7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
8. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, ist der Vorstand berechtigt, eine Aufwandsentschädigung aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG an ehrenamtlich tätige zu zahlen. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann sich ein
Sitzungsgeld zahlen.
Erweiterter Vorstand
9. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre und hat in den geraden Kalenderjahren stattzufinden.
10. Er besteht aus:
a) dem vertretungsberechtigten Vorstand
b) den Abteilungsleitern u. dessen Stellvertretern
c) dem Jugendwart und dessen Stellvertreter
d) den Referenten für Mitgliederpflege
Die unter b) genannten werden von den stimmberechtigten Abteilungsmitgliedern gewählt.
Die unter c) genannten werden von der Jugendversammlung gewählt.
Die unter d) genannten werden von der Mitgliederversammlung gewählt
§ 22 Ehrenrat
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ehemalige Vereinsvorsitzende zum Ehrenvorsitzenden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragsleistung befreit werden.
Aufgaben und Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes
§ 23 Abteilungsleitungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des vertretungsberechtigten Vorstandes Abteilungen/Sparten gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter und Stellvertreter vorsteht.
Die Abteilungen sind organisatorische Gliederungen des Vereins, ihnen kommt eine rechtliche Selbstständigkeit nicht zu.
Die Abteilungsleitungen werden von ihren Abteilungs-Mitgliederversammlungen gewählt.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungs-Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Sie werden auf der Jahreshauptversammlung bestätigt.
Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-, Umlage- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der jeweiligen Abteilung, die Kontrolle hierüber dem vertretungsberechtigten Vorstand, diesem sind alle Rechnungsunterlagen jederzeit offen zulegen und vollständig auszuhändigen.
Über die Abteilungs-Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass die Anwesenheit, Beratungsgegenstände und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Das Protokoll ist dem vertretungsberechtigten Vorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 24 Jugend
Die Jugend ist eine unselbständige Abteilung des Vereins. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen (§ 29) des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des vertretungsberechtigten Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst.
§ 25 Referent für Mitgliederpflege
Den Referenten für Mitgliederpflege obliegen alle Aufgaben und Aktivitäten, die sich im Bereich Mitgliederpflege aller Abteilungen ergeben; sie hat keine Vertretungs- oder Leitungsfunktion.
§ 26 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von drei von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer sachlich und rechnerisch geprüft.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
Eine Wiederwahl ist zulässig, nach 2 Jahren nach Beendigung seiner vorangegangenen Wahlperiode.
§ 27 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der vertretungsberechtigte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 13 (a)) des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit
einer Mehrheit von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Ablösung evtl. bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Delmenhorst mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützlich zur Förderung des Jugendsports zu verwenden.
§ 28 Ordnungen
Der Verein gibt sich Ordnungen.
Diese regeln alle Angelegenheiten, welche die Satzung durch- bzw. ausführen. (z. B.
Beitrags- oder Platzordnung)
Der vertretungsberechtigte Vorstand beschließt, ändert und hebt sie wieder auf.
Aktualisierte Satzung vom 26.04.2019
des
TuS Heidkrug von 1919 e.V.
durch die Mitgliederversammlung
vom 21. März 1986, 13.03.2009 und 23.04.2010
eingetragen auf dem Registerblatt VR 140049
Amtsgericht Oldenburg
am 25.06.2010